Energiesparshow
 

Ronny Meyer mit seiner Energiesparshow im Wolfsburger CongressPark



Die entricon GmbH als Immobilien-Dienstleister möchte angesichts steigender Energiepreise wertvolle Tipps rund um das Thema Energiesparen geben.

 

Am Donnerstag, 26. November 2009, findet im CongressPark Wolfsburg, Heinrich-Heine-Straße 1, die Ronny Meyer Energiesparshow statt. Die Show beginnt um 19.00 Uhr.

 

Einlass ist ab 17.30 Uhr mit der Eröffnung der Energiesparausstellung. Auf der Ausstellungsfläche finden die Besucher zahlreiche Informationsständen, an den Ständen erhalten die Gäste Informationen zum Thema Bauen und Renovieren. Profis aus der Branche stehen für alle offenen Fragen bereit.

 

Seit einigen Jahren tourt Ronny Meyer mit seiner Energiesparshow sehr erfolgreich durch Deuschland und Luxemburg. Auf verständliche Art und Weise spricht er die Themen Energiesparendes Bauen und Modernisieren in der Bevölkerung an. Durch die Kombination aus Fachkompetenz, Show und Motivation verdeutlicht Meyer die Notwendigkeit und den Nutzen von Bauen und Modernisieren.

 

Karten für die Energiesparshow sind im Vorverkauf für 6 € unter 0 53 63/8080 15 oder 0 53 71/84 302 oder 0 53 61/189 511 erhältlich. An der Abendkasse kostet der Eintritt 8 €.



05.11.2009 15:08


Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz
 
Lieber Besucher,

zum 1. Juli 2007 sind die Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft getreten. Daher möchten wir Sie nachfolgend über die wichtigsten Neuerungen informieren:

§ 10 WEG Allgemeine Grundsätze

Abs. 6 regelt die so genannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das heißt, dass die Gemeinschaft als Ganzes Rechte und Pflichten gegenüber Miteigen-tümern und so genannten Dritten, z. B. Handwerkern erwirbt (sofern diese Rechte und Pflichten die Gemeinschaft betreffen).Abs. 8 regelt die Art und Weise wie Ansprüche Dritter geltend gemacht werden können. Das heißt, dass Dritte/ Gläubiger ihre Ansprüche in voller Höhe sowohl gegen die Gemeinschaft als Ganzes geltend machen können als auch gleichzeitig gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer und zwar in Höhe des Betrages, der seinem Miteigentumsanteil entspricht.

Zu beachten ist, dass diese Ansprüche a) während des Zeitraums seiner Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft entstanden sein müssen und b) dass die daraus entstandene Verpflichtung auch bestehen bleibt, wenn die Wohnung bereits verkauft ist und zwar bis fünf Jahre nach Verkauf.

§ 16 WEG Nutzung, Lasten und Kosten

Abs. 3 Verteilerschlüssel für laufende Betriebskosten (z. B. Strom, Wasser, Abfallgebühren) und Kosten der Verwaltung (z. B. Verwaltergebühren) können mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden. Das heißt, dass diese Kosten z. B. statt nach Miteigentumsanteilen, nach Wohnungseinheiten oder nach Verbrauch abgerechnet werden, wenn die Gemeinschaft es beschließt.

Abs. 4 Verteilerschlüssel für die Ansparung in die Instandhaltungsrücklage und Entschei-dungen über die Kostenverteilung von bauliche Veränderungen ( z.B. nach Wohneinheiten oder nach m² ) können in Einzelfällen mit einer qualifizierten Mehrheit geändert bzw. beschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Regelung dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Bislang mussten solche Änderungen Allstimmig beschlossen werden.

Neu: qualifizierte Mehrheit in zweifacher Hinsicht, d.h. ¾ der in der Versammlung anwesenden zustimmenden Eigentümer repräsentieren gleichzeitig die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

§ 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Abs. 7 Erweiterung der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Es kann mehrheitlich in folgenden Fällen entschieden/ beschlossen werden über:- die Fälligkeit von Hausgeldzahlungen

- die Teilnahme am Lastschriftverfahren

- die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

- Vorfälligkeits- und Verfallsklauseln. Z. B. kann bei Verzug mit Hausgeldzahlungen über einen bestimmten Zeitraum das Hausgeld des gesamten restlichen Wirtschaftsjahres sofort und in einer Summe gefordert werden.

 

§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

Die Neuerungen des WEG betreffen die Beschlussmöglichkeiten einer Eigentümergemeinschaft für verschiedene Arten der baulichen Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen:

- Instandsetzungen und Instandhaltungen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Ziel ist die Erhaltung des ursprünglichen Zustands der Wohnanlage.

Beispiele: sämtliche Wartungsmaßnahmen,

Kleinreparaturen,

Pflege- und Reinigungsmaßnahmen,

Kosten des Hauswarts

Unverändert: einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, kann auch von einem einzelnen Eigentümer verlangt werden.

- modernisierende Instandsetzung

Beispiele: Austausch der veralteten und defekten Heizungsanlage,

Verbesserung der Wärmeisolierung,

Ersatz der alten, schlecht isolierten Holzfenster durch moderne mit Isolierverglasung

Unverändert: einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung

- Modernisierungen

Im Unterschied zur modernisierenden Instandsetzung setzt eine Modernisierung nicht voraus, dass am Gemeinschaftseigentum Instandsetzungsbedarf besteht. Maßnahmen sind nicht nur bloße Instandhaltung und Instandsetzung, sie erhöhen den Gebrauchswert der Immobilie, reduzieren Kosten von Energie und Wasser, passen das Gemeinschaftseigentum an den Stand der Technik an.

Beispiele: Einbau eines Aufzugs

Aufstellen von Fahrradständern

bauliche Veränderungen für Behinderte und alte Leute

Einbau einer Alarmanlage zur Einbruchsicherung

Einbau einer elektrischen Türöffnungsanlage/ Gegensprechanlage

Anbau von Balkonen

Anschluss an das Breitbandkabelnetz

Neu: qualifizierte Mehrheit in zweifacher Hinsicht, d.h. ¾ der in der Versammlung anwesenden zustimmenden Eigentümer repräsentieren gleichzeitig die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

- Bauliche Veränderungen, gehen über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinaus, d. h. grundsätzlich jede Veränderung des bestehenden Zustandes.

Bisher: Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, soweit ihre Rechte durch die Maßnahme betroffen sind (Optik, Haftung), aber auch um die Gemeinschaft vor Aufwendungen zu schützen, die kostspielig und wirtschaftlich nicht erforderlich sind.

Neu: In der Regel allstimmig zu beschließen bzw. es müssen alle Eigentümer zustimmen, die von der Maßnahme betroffen sind. Wenn nicht alle zustimmen, wird der Beschluss trotzdem gültig, wenn er nicht angefochten wird. Er bindet dann alle Eigentümer unwiderruflich

Auch einzelne Eigentümer haben erstmals einen Anspruch auf bauliche Veränderung, sofern kein Miteigentümer in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Wenn ein solcher Beschlussantrag keine Mehrheit erreicht, liegt ein so genannter "Negativbeschluss" vor, der angefochten werden kann. Im Rahmen dieser Anfechtungsklage wird gerichtlich geprüft, ob die übrigen Eigentümer zur Duldung der baulichen Veränderung verpflichtet sind.

Beispiele: Errichtung eines Kinderspielplatzes mit Geräten

Betonieren einer Garagenzufahrt

Anlegen einer Terrasse auf bisher vorhandener Grünfläche

Anbringen einer Satelliten-Empfangsanlage auf dem Dach

Umstellung einer Heizungsanlage von Öl- auf Gasversorgung

Auswechseln der Fenster und Wechsel auf Sprossenverglasung

Ersatz eines schadhaften Zauns durch eine Hecke

Anbau eines Balkons

Ausnahmen, für die von vornherein kein einstimmiger Beschluss notwendig ist:

fest montierte Blumenkästen

Einbau von Dachflächenfenstern

Anbau von Markisen

§ 24 WEG Einberufung, Vorsitz, Niederschrift

Abs. 4 Einberufungsfrist zur Wohnungseigentümerversammlung: statt mindestens einer Woche muss sie nun zwei Wochen betragen.

Abs. 7+8 neu! ab dem 1. Juli 2007 muss eine Beschluss-Sammlung für alle künftigen Beschlüsse einer Gemeinschaft geführt werden und zwar vom Verwalter bzw. vom Vor-sitzenden der WEG-Versammlung (falls ein Verwalter fehlt).

In den Inhalt müssen im Wortlaut aufgenommen werden:

  • Sämtliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (mit Ausnahme reiner Organisations-beschlüsse)und
  • gerichtliche Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten, also Entscheidungen: aus Hausgeld-klagen und Mahnverfahren, wegen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander, mit der Gemeinschaft oder dem Verwalter, sowie Urteile zu Beschlussanfechtungen.

Jeder Eigentümer oder sein Bevollmächtigter hat das Recht, diese Beschluss-Sammlung einzusehen.

§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Abs. 1 Weiterhin darf eine Verwalterbestellung nur für einen Zeitraum von maximal fünf Jahre erfolgen. Neu ist die zeitliche Begrenzung für die Erstbestellung, die nur noch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ausgesprochen werden kann. Diese Verkürzung der erstmaligen Bestelldauer soll Interessenkollisionen mit der fünfjährigen Bauträgergewährleistung vermeiden.

Abs. 3 (alt) fällt weg. Einen Notfallverwalter gibt es nicht mehr, statt dessen vertreten zukünftig alle Eigentümer die Gemeinschaft (§27, Abs. 3), bzw. sie können mit Stimmen-mehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.

 

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:Abs. 1, Nr. 7 die Eigentümer unverzüglich über anhängige Rechtsstreitigkeiten zu infor-mieren, auch über laufende Mahnverfahren.

Abs. 2, Nr. 2 den Rechtsstreit eines oder mehrerer Eigentümer gegen die übrigen Eigentümer wegen Beschlussanfechtung zu führenAbs. 3, Nr. 7 nur im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen

 

§ 46 Anfechtungsklage

Bisher wurden Beschlüsse der WEG-Versammlung im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten und verhandelt. Dabei hatte der Richter auf Grundlage des WEG und der Beschlussfassungen einen relativ großen Ermessensspielraum für seine Entscheidungen. Auch konnte er bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte (in der Regel trug jede Partei ihre Anwaltskosten selbst).

Ab dem 1. Juli 2007 werden alle WEG-Angelegenheiten im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) verhandelt, was bedeutet, dass:

  • gegen Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft eine regelrechte Anfechtungsklage erhoben werden muss (nach wie vor bis spätestens einen Monat nach Beschlussfassung),
  • der Richter an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien gebunden ist und darüber hinaus keinen Handlungsspielraum hat,
  • die Kosten des Verfahrens schätzungsweise viermal höher sein werden als bisher, da hier die Gebühren für die ZPO gelten,
  • die Kosten des Verfahrens als auch die Kosten des gegnerischen Anwalts dem Unter-legenen auferlegt werden.

Bei Fragen zu den verschiedenen Punkten können Sie sich gern an unsere Mitarbeiter aus dem WEG – Team wenden.

Wolfsburg, den 13.08.2007

Ihre entricon GmbH


13.08.2007 15:40


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